Zur Haftungsverteilung bei strittiger Ampelschaltung

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 109/11

1. Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter von der Aussage des einzigen Zeugen nicht überzeugt ist.

2. Zur Haftungsverteilung und der Prüfungsreihenfolge bei § 17 StVG, wenn bei feindlichem Grün der Unfallhergang nicht aufklärbar ist.

3. Bei Abrechnung nach Zahlung der Kaskoversicherung stellt der Selbstbehalt keine eigene Schadensposition dar, sondern ist die Differenz aus quotenbevorrechtigten Schadenspositionen wie dem Wiederbeschaffungswert und der Versicherungsleistung.

4. Klagt der Fahrer nicht nur eigene Ansprüche ein, sondern auch solche seiner als Beifahrerin verletzten Ehefrau, die ihm diese abgetreten hat, hat er Anspruch auf die gesamte Forderung ohne Kürzung um seinen Verursachungsanteil, weil sich die Beifahrerin eine Mitverursachung des Fahrers nicht anrechnen lassen muss.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2011 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.577,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2009 sowie 546,69 € an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 3.508,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2009 sowie 402,82 € an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 35% allein, die Beklagten als Gesamtschuldner 29%, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 18%, sowie der Beklagte zu 1) 18% allein.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 53%, die Beklagten als Gesamtschuldner 29% sowie der Beklagte zu 1) 18% allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen diese 50% sowie der Beklagte zu 1) 50%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser 47%, der Kläger 35% sowie der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 18%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese 45%, der Kläger 55%.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 51% allein, die Beklagten als Gesamtschuldner 31%, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 18%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 69%, die Beklagten als Gesamtschuldner 31%.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt diese selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser 30%, der Kläger 52% sowie der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 18%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese 37%, der Kläger 63%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die erste Instanz wird auf 20.172,53 € und für die zweite Instanz auf 9.878,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über den Hergang des Verkehrsunfalls vom 12. Januar 2009, der sich an der Kreuzung … -Straße abgespielt hat und an dem die bei der Beklagten zu 2) und der Drittwiderbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 1) beteiligten waren. Diese Parteien waren auch Halter der Fahrzeuge.

2

Beide Seiten behaupten, bei Grün in die Kreuzung eingefahren zu sein. Dabei kollidierte das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf der Vorderseite mit der rechten hinteren Seite des Fahrzeugs des Klägers. Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin Z1, wurden durch den Unfall verletzt. Die Zeugin hat ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen, die seine Schäden teilweise gezahlt und die dadurch auf sie übergegangenen Ansprüche an den Kläger zurück abgetreten hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat nach ausführlicher Beweisaufnahme der Klage und Widerklage jeweils zu 25 % stattgegeben und dazu ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen bleibe, welche Partei bei Rot in die Kreuzung eingefahren sei. Deshalb könne jede Seite Schadensersatz nur in Höhe der Betriebsgefahr von 25% von der Gegenseite verlangen.

4

Das Landgericht hat leichte Verletzungen bei dem Kläger und seiner Ehefrau festgestellt, für die es jeweils ein Schmerzensgeld von 500,- € für angemessen erachtet hat.

5

Hinsichtlich der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf die Begründung in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.

6

Hiergegen richten sich die Parteien mit der jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

7

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und meint, aus der Beweisaufnahme einen Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) herleiten zu können, so dass dieser zu 100% haften müsse. Er ist allerdings mit der vom Landgericht festgestellten angemessenen Höhe des Schmerzensgeld von jeweils 500,- € grundsätzlich einverstanden, akzeptiert lediglich nicht eine entsprechende Quotierung.

8

Der Beklagte zu 1) verfolgt mit der Berufung das Ziel eine Haftungsquote von 50% zu erhalten, da die Haftungsverteilung des Landgerichts unrichtig sei. Er greift seine auf die Klage erfolgte Verurteilung nicht an.

9

Die Beklagte zu 2) und die Drittwiderbeklagte haben keine Berufung eingelegt.

10

Der Kläger beantragt,

11

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.6.2011 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.374,58 €, sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.5.2009 und vorgerichtliche Kosten von 638,14 € zu zahlen.

12

Der Beklagte zu 1) beantragt,

13

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.6.2009 abzuändern und den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.754,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2009 sowie vorgerichtliche Kosten von weiteren 237,53 € zu zahlen.

14

Die Parteien beantragen,

15

die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

17

Die zulässigen Berufungen sind weitgehend begründet.

18

Das angefochtene Urteil enthält zahlreiche Rechtsfehler, so dass weder die Haftungsverteilung noch die Schadensberechnung zutreffend sind.

19

1. Beweiswürdigung

20

Das Landgericht hat die zum Unfallhergang angebotenen Beweise erhoben und im Ergebnis auch sachgerecht gewürdigt. Nach dem Sachverständigengutachten steht fest, dass der Kläger nicht aus der Gegenrichtung kam und nach links abbiegen wollte. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, welche Partei Vorrang hatte. Die Kreuzung war ampelgeregelt, so dass eine Unfallpartei bei Rot gefahren sein muss. Es bestehen nämlich keine Gründe dafür, dass die Ampelschaltung fehlerhaft gewesen sein könnte. Die unbeteiligten Zeugen konnten über die Frage, welche Partei grünes Licht gehabt hat, keine hinreichenden Angaben machen.

21

Es verbleibt lediglich die Aussage der Zeugin Z1, die eindeutig bekundet hat, dass ihr Mann an der roten Ampel angehalten hat und dann losgefahren ist.

22

Ob durch die Aussage eines einzelnen Zeugen, der dazu noch Beifahrer ist, die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit seiner Aussage erreicht wird, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Aufgabe des Beweises ist, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten (Zöller/Greger § 286 ZPO Rz. 18). Nach § 286 ZPO muss das Gericht eine persönliche Gewissheit davon gewinnen, dass das zu beweisende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel ausschließt, so geschehen ist.

23

Vorliegend war sich die Zeugin ganz sicher. Fehler in der Wahrnehmung der Zeugin waren bei der Vernehmung nicht erkennbar. Die Aussage zeigt auch sonst keine Anhaltspunkte, die für eine Beeinflussung der Zeugin durch andere Faktoren sprechen könnten. Die Zeugin hat offensichtlich auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.

24

Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Würdigung von Zeugenaussagen gefordert werden. Deshalb hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht keine ausreichende Überzeugung gewinnen können.

25

Wie die Wahrnehmungspsychologie durch zahlreiche Experimente herausgefunden hat, gibt es von der Wahrnehmung eines Sachverhalts bis hin zur Wiedergabe der Erinnerung viele Fehlermöglichkeiten, die zu einer Veränderung des erinnerten Geschehens führen und in weiten Teilen kognitiv nicht beeinflussbar sind. Dies beginnt bei einfachen Wahrnehmungsfehlern, die daraus resultieren, dass jeder Mensch nur einen Bruchteil von dem wahrnimmt, was an Informationen auf ihn einströmt, und die Auswahl der wahrzunehmenden Signale völlig unbewusst nach individuellen Kriterien erfolgt. Im Langzeitgedächtnis wird wiederum nur ein geringer Prozentsatz dessen gespeichert und bleibt während der Erinnerung auch nicht unverändert.

26

Spätere Ereignisse oder auch Assoziationen und Neubewertungen haben starken Einfluss auf den erinnerten Sachverhalt, ohne dass dies durch die Person bemerkt wird (vgl. nur Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007; Sporer/Meurer, Die Beeinflussbarkeit von Zeugenaussagen, 1987; Kotre, Weiße Handschuhe. Wie das Gedächtnis Lebensgeschichten schreibt, 1996; Scholz, StV 2004, 104, Kühne, NStZ 1985, 252).

27

Gerade bei schnell ablaufenden Vorgängen, deren Grundmuster, wie beim Verkehrsunfall bestimmte Fahrsituationen, häufig erlebt werden, gibt es zahlreiche Fehlerquellen, die der Vernehmungsperson regelmäßig nicht bewusst sind. Dies haben auch Experimente mit Richtern bewiesen (Kirchhoff MDR 2001, 661). Deshalb kann auch bei noch so wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen – wie z.B. auch Polizeibeamten – nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Auch ist die Sicherheit der Aussage kein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist.

28

Es ist deshalb erforderlich (BGH v. 30.7.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746; BVerfG v. 30.4.2003 – 2 BvR 2045/02, NJW 2003, 2444), in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (BGH v. 29.4.2003 – 1 StR 88/2003, NStZ-RR 2003, 245). Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. „Nullhypothese“ – BGH, a.a.O.). Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist.

29

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, sog. Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann.

30

Als Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen; psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe; vgl. zu allem die ausführlichen Darstellungen bei BGH v. 30.7.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746; Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, 2009; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007; Nack, JA 1993, 161; Wendler, ZfS 2003, 529; Kirchhoff, MDR 1999, 1473; Rüssmann, DRiZ 85, 41).

31

Vorliegend sind solche Merkmale nicht ausreichend erkennbar.

32

Der Senat hat wie das Landgericht zwar keine unmittelbaren Anhaltspunkte für Wahrnehmungsfehler; aus der Aussage selbst ergeben sich aber auch keine Hinweise, die für die objektive Richtigkeit der Schilderung sprechen. Die Aussage war weder besonders detailreich, noch liegen besondere Umstände vor, die sie für das Gericht psychologisch stimmig und emotional nachvollziehbar machen. Aus der Aussage ist auch nicht deutlich geworden, warum ein alltägliches Geschehen wie vorliegend so in den Fokus der Wahrnehmung und Erinnerung gekommen ist, dass es bereits vor dem Unfallereignis als wesentlich eingeschätzt wurde. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger, wie die Zeugin Z1 ausgesagt hat, zunächst an der Ampel angehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er aus nicht mehr aufklärbaren Gründen bei Rot losgefahren sein kann.

33

Aus der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sind entsprechende Realitätskriterien oder die Verflechtung oder Übereinstimmung mit objektiven Randbedingungen nicht erkennbar. Der Senat hat auch eine Gesamtwürdigung der Aussage im Zusammenhang mit den übrigen Angaben der Unfallbeteiligten und der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Ablaufs vorgenommen. Auch danach verbleibt das offene Ergebnis, dass es keine weiteren Anhaltspunkte für den maßgeblichen Vorgang gibt als die Aussage der Zeugin. Deshalb ist die Einschätzung des Landgerichts nachvollziehbar, dass Wahrnehmungsfehler vorgelegen haben können.

34

Dem Senat ist bewusst, dass es gerade im Bereich des Verkehrsunfalls viele Vorgänge gibt, bei denen eine Zeugenaussage von vornherein wenig inhaltliche Realitätskriterien aufweisen kann, weil der Ablauf sehr schnell ist und häufig auch keine besondere emotionale Beteiligung des Zeugen vorhanden ist.

35

Auch in diesem Bereich gilt aber das beschriebene Beweismaß des § 286 ZPO, wonach grundsätzlich von der Nullhypothese auszugehen ist und valide Realitätskriterien vorliegen müssen. Beweiserleichterungen gibt es nur in besonderen Fällen (§§ 287, 294 ZPO), die nicht vorliegen. Andernfalls wäre gerade in diesem Bereich das Risiko einer Beeinflussung durch Wahrnehmungsfehler ganz erheblich.

36

Dies kann – wie vorliegend – dazu führen, dass das Beweisthema nicht bewiesen wird, obwohl sich der Unfall objektiv entsprechend dem klägerischen Vortrag abgespielt haben mag. Der Senat geht – wie auch das Landgericht – nicht von einer Falschaussage der Zeugin aus, sondern unterstellt, dass diese – subjektiv – die Wahrheit gesagt hat.

37

Fehlurteile aufgrund unrichtiger Zeugenaussagen sind empirisch erwiesen keine Seltenheit. Um dies zu vermeiden, führt das Fehlen ausreichend vorhandener Realitätskriterien dazu, dass die notwendige richterliche Überzeugung nicht gewonnen werden kann und deshalb der Beweis nicht geführt ist.

38

2. Haftungsverteilung

39

Das Landgericht hat zu Unrecht eine Haftungsverteilung dergestalt angenommen, dass jede Partei bei unaufklärbarem Unfallhergang lediglich 25% ihres Schadens verlangen kann. Da sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) Halter ihres Fahrzeugs sind, haften beide gemäß § 7 StVG für die von ihren Fahrzeugen ausgehende Gefahr, und zwar zunächst zu 100%. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für den Schaden der anderen Partei, sondern auch für den eigenen Schaden.

40

Die Beklagten haften gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG 2008 (seit dem 1.1.2008 gilt nicht mehr nach § 3 PflichtVersG, den das Landgericht noch zitiert) für den aus dem Unfall entstandenen Schaden. Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen unzweifelhaft vor. Die Beklagten haben nicht beweisen können, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG war.

41

Steht mithin die grundsätzliche Haftung der Beklagtenseite fest, ist zu prüfen, ob eine Mithaftung der Klägerseite zu berücksichtigen ist. Dafür kommt als rechtliche Grundlage nur § 17 StVG in Betracht. § 17 StVG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf alle Ansprüche kraft Gesetzes, nicht lediglich auf solche des StVG. Damit wird er zur Zentralnorm der Haftungsverteilung im Straßenverkehrsrecht. Denn auch die gesamten deliktischen Ansprüche werden von ihm erfasst. § 17 StVG ist damit lex specialis gegenüber § 254 BGB, der bei der Haftungsverteilung mehrerer Halter untereinander nicht anzuwenden ist.

42

§ 17 Abs. 1 StVG setzt zunächst voraus, dass beide Halter dem Geschädigten gegenüber haften, und zwar gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner in vollem Umfang, unabhängig von dem konkreten Grad der Beteiligung (BGH 5.10.10 – VI ZR 286/09 -). Der Gesamtschuldnerausgleich richtet sich grundsätzlich nach § 426 Abs.1 BGB: Haftung nach Kopfteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Diese andere Bestimmung liegt in § 17 Abs.1, der die interne Haftungsverteilung nach dem Verhältnis der Verursachung vornimmt. Der seit dem 1.8.2002 redaktionell klarer gefasste Absatz 2 bezieht die Ausgleichungspflicht auch auf den Fall, dass einer dieser Halter selbst geschädigt ist. Diese Verweisung setzt zunächst voraus, dass beide Halter nach § 7 StVG oder deliktischen Vorschriften in vollem Umfang für den gesamten Unfallschaden einzustehen haben. Außerdem muss zumindest ein Halter zugleich Geschädigter sein, d.h. Rechtsgutsinhaberschaft und Haltereigenschaft müssen zusammenfallen. Im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG muss er sich dann die von seinem Fahrzeug ausgehenden Mitverursachungsanteile nach den Abwägungsgrundsätzen des § 17 Abs. 1 StVG anspruchsmindernd anrechnen lassen.

43

Die Verweisung in Absatz 2 wird dann verständlich, wenn man sich verdeutlicht, dass auch der geschädigte Halter gemäß den §§ 7 StVG, 840 Abs. 1 BGB in gleicher Weise für den gesamten Unfallschaden haftet wie der andere Halter, also auch für den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug.

44

Diese Grundsätze gelten wegen der Verweisung in § 18 Abs. 3 StVG auch für den Fahrer.

45

Deshalb ist auch für die Klägerseite zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 StVG gegeben sind. Dies ist unzweifelhaft der Fall. Die Klägerseite hat ebenfalls ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG nicht beweisen können.

46

Liegen mithin die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vor, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind.

47

Zur Abwägung der Verursachungsanteile sind diese zunächst für jede Seite herauszuarbeiten. Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig von der Höhe der Betriebsgefahr gesprochen, die je nach Fahrzeugtyp und Verkehrssituation unterschiedlich sein kann. Grundsätzlich ist nach dem Vorhergesagten festzustellen, dass die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs (nämlich das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen) gemäß § 840 BGB zu einer hundertprozentigen Haftung führt. Bei Beteiligung von zwei KFZ gilt zunächst die Haftung nach Kopfteilen, die durch solche gefahrträchtigen Umstände verändert wird, die sich der Fahrzeughalter im konkreten Fall als unfallursächlich zurechnen lassen muss.

48

Kommen ein Fehlverhalten des Fahrers, ein Mangel am Fahrzeug oder Besonderheiten des Fahrzeugs und der Verkehrssituation als Unfallursachen in Betracht, erhöht sich der Verursachungsanteil auf der einen Seite, während er sich zugleich auf der anderen Seite verringert. Dieser Vorgang ist mit einer Balken-Waage zu vergleichen, deren zunächst gleich hohe Schalen durch einseitige Belastung verschoben werden.

49

Bei jedem Beteiligten ist deshalb zu prüfen, inwieweit sich sein zunächst in gleicher Höhe (50%) bestehender Haftungsanteil durch spezifische Besonderheiten des KFZ, Mangelhaftigkeit seiner Funktionen oder Verstöße gegen die StVO erhöht.

50

Da sowohl das Landgericht als auch die Parteien regelmäßig vom Verschuldensnachweis sprechen, sei erneut darauf hingewiesen, dass es weder für die Erfüllung des Tatbestands des § 7 StVG noch im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG auf Verschulden oder Mitverschulden ankommt. Der Verschuldensgrad des Fahrers ist nur in wenigen Fällen bei der Bewertung der Verursachungsanteile von Bedeutung, z.B. bei vorsätzlicher Begehung. Wesentlich für die Bewertung des Verursachungsbeitrags ist vielmehr, ob der Fahrer eine Sorgfaltspflicht verletzt hat; ob dies schuldhaft geschehen ist, ändert an der Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs nichts. Wenn der Fahrer am Steuer plötzlich und unvorhersehbar bewusstlos wird und sein Fahrzeug unkontrolliert weiterfährt, entfällt zwar ein Schuldvorwurf, objektiv liegt aber eine ganz erhebliche Mitverursachung vor. Es geht nur um das Maß der Schadensmitverursachung, nicht um das Mitverschulden (BGH 20.1.98 – VI ZR 59/97NJW 98, 1137; BGH 13.12.05 – VI ZR 68/04NJW 06, 896; BGH 1.12.09 – VI ZR 221/08 -; BGH 20.9.11 – VI ZR 282/10 -; zusammenfassend Schauseil MDR 08, 360; Beispiele für Verschuldensberücksichtigung: Todsünden des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB „grob verkehrswidrig und rücksichtlos“).

51

Im Fall der Kollision von zwei KFZ ohne besondere Umstände und ohne weitere Aufklärbarkeit ergibt sich deshalb eine Haftungsquote von 50% für jeden Halter, unabhängig davon, wer Klage erhebt. Denn da beide mangels Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB in vollem Umfang haften, ergibt der fiktive Gesamtschuldnerausgleich nach den §§ 426 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG eine Haftung zu gleichen Anteilen (vgl. Jordan VersR 85, 316).

52

Deshalb gelten vorliegend für die Widerklage die gleichen Grundsätze, so dass sich auch insoweit eine Haftungsverteilung von 50% zwingend ergibt.

53

Nach diesen Feststellungen können mithin beide Seiten jeweils 50% des ihnen entstandenen Schadens von der Gegenseite verlangen.

54

3. Schadenspositionen des Klägers

55

a) Wiederbeschaffungswert, Sachverständigen-Kosten und Abschleppkosten

56

Der Kläger kann aus eigenem und abgetretenem Recht Zahlung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Allerdings sind sowohl die Begründung des Landgerichts als auch die der Klageschrift ergänzungsbedürftig.

57

Der Kläger hat seine Kaskoversicherung eingeschaltet, die den Schaden auch überwiegend reguliert hat. Deshalb ist grundsätzlich der dem Kläger zustehende Anspruch gemäß § 86 Abs. 3 VVG 2008 (vormals § 67 VVG) auf die Versicherung übergegangen. Um den Geschädigten bei anteiliger Haftung nicht zu benachteiligen, greifen deshalb die Grundsätze des Quotenvorrechts ein.

58

Nach der Rechtsprechung des BGH zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers (st. Rspr. seit BGHZ 13, 28; vgl. Groß, DAR 1999, 339) soll der Versicherungsnehmer durch die Leistung der Versicherung nicht schlechter gestellt werden. Die Zahlung der Versicherung bewirkt danach erst dann einen Forderungsübergang, wenn ein Restschaden bei dem Versicherungsnehmer nicht mehr verbleibt. Der Versicherungsnehmer behält deshalb seinen schuldrechtlichen Anspruch, soweit er ihn benötigt, um den restlichen kongruenten Schaden, der von der Versicherungsleistung nicht gedeckt ist, geltend zu machen. Erst in Höhe der Differenz zwischen dem ohne Leistung der Versicherung bestehenden – gedachten – Schadensersatzanspruch und dem bei ihm verbleibenden Restschaden geht der Anspruch auf die Versicherung über.

59

Um festzustellen, in welcher Höhe durch die Zahlung ein Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Versicherung stattgefunden hat, ist zunächst zwischen den einzelnen Schadenspositionen zu unterscheiden. Denn der Forderungsübergang kann sich nur auf solche Forderungen beziehen, die in den Schutzbereich der Kaskoversicherung fallen, also kongruent sind.

60

Dies sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 12.1.1982 – VI ZR 265/80, MDR 1982, 398) die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Abschleppkosten (BGH v. 8.12.1981 – VI ZR 153/80MDR 1982, 227; Groß, DAR 1999, 338). Vorliegend werden nur solche Positionen im Rahmen der Kaskoversicherung geltend gemacht. Der Selbstbehalt ist keine eigene Schadensposition, sondern stellt lediglich eine gewollte Differenz zwischen kongruenten Schadenspositionen und der Ersatzleistung der Kaskoversicherung dar. In dieser Höhe bleibt deshalb der dem Kläger schuldrechtlich zustehende Anspruch bei ihm, in Höhe des Restes geht er gemäß § 86 Abs. 3 VVG auf die Kaskoversicherung über.

61

Diese Ausführungen dienen vorliegend nur zur Erläuterung des Quotenvorrechts. Da die Kaskoversicherung dem Kläger ihre Ansprüche zurückabgetreten hat, kann der Kläger seinen schuldrechtlichen Anspruch, der sich auf 50% des Wiederbeschaffungswerts und der übrigen kongruenten Positionen wie Sachverständigenkosten und Abschleppkosten beläuft, in vollem Umfang geltend machen, ohne dass der Selbstbehalt als zusätzliche Position hinzukommt.

62

Dem Kläger stehen die Schadensbeträge einschließlich Mehrwertsteuer zu, denn er hat durch Vorlage eines Kaufvertrags vom 30.9.09 nachgewiesen (Bl. 106 d.A.), dass er eine gleichwertige Ersatzbeschaffung getätigt hat (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass dies erst 8 Monate nach dem Unfall geschehen ist, spielt dafür keine Rolle. Der Geschädigte kann bei einer späteren Reparatur auch die angefallene Mehrwertsteuer verlangen (BGH 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 -).

63

Die Sachverständigenkosten sind auch wie die übrigen Schadenspositionen zu quoteln. Nach der Entscheidung des BGH zu dieser Frage vom 7.2.2012 (VI ZR 249/11; VI ZR 133/11) hält der Senat seine abweichende Rechtsprechung zu dieser Frage nicht aufrecht (5.4.2011 – 22 U 67/09 -).

64

b) Nutzungsausfall und Unkostenpauschale

65

Der Kläger hat auch Anspruch auf der Höhe nach unstreitigen Nutzungsausfall, nachdem er seinen Nutzungswillen durch die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs nachgewiesen hat. Dies ist vorliegend zwar erst nach 8 Monaten erfolgt. Der Senat sieht dies aber angesichts der vom Kläger glaubhaft geschilderten Ausreisepläne als ausreichende Manifestation des Nutzungswillens an. Die üblicherweise angenommene Frist von 6 Monaten, innerhalb derer ein Fahrzeug angeschafft werden sollte, ist lediglich eine Richtschnur, die angesichts der vorliegenden Besonderheiten nicht zwingend ist.

66

Bedenken hinsichtlich einer Unkostenpauschale bestehen nicht. Diese ist nach der Rechtsprechung des BGH in Unfallersatzprozessen auch nicht näher darzulegen.

67

Diese Positionen stehen dem Kläger zu 50% zu.

68

c) Schmerzensgeld und Attestkosten für den Kläger

69

Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 500,- € zuerkannt, dieses allerdings angesichts einer Haftungsquote von 25% auf 125,- € reduziert. Die vom Landgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes wird vom Kläger nur insoweit angegriffen, als er mit der Haftungsquote nicht einverstanden ist und deshalb den Gesamtbetrag fordert.

70

Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für Schäden nicht-vermögensrechtlicher Art und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Die Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der unbestimmte – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BVerfG NJW 2000, 2187) – Rechtsbegriff der „billigen Entschädigung“ ausreichend Raum für eine angemessene Differenzierung lässt. Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung nach §§ 253 Abs. 2, 287 ZPO begründen, das Berufungsgericht ist daran aber nicht gebunden (OLG Köln 9.10.07 – 15 U 105/07 -, VersR 08, 364; OLG Naumburg 29.11.06 – 6 U 114/06 -; OLG Jena 16.1.08 – 4 U 318/06 -; BGH NJW 06, 1589).

71

Bei der Bemessung sind sämtliche objektiv, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen, erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen (BGH NJW 88, 2301; OLG Celle 16.9.09 – 14 U 71/06 -).

72

Allerdings ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe des Schmerzensgelds bei einer quotalen Haftung nicht aus der bloßen Anwendung des Prozentsatzes ergeben kann (BGH NZV 2002, 27), sondern nach einhelliger Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden muss, die alle Umstände des Falles berücksichtigt. In der Regel wird dies zwar ebenfalls maßgeblich durch den Mitverursachungsprozentsatz bestimmt. Es handelt sich aber um einen anderen rechtlichen Ansatz.

73

Der Senat hält vorliegend angesichts der rechtskräftigen grundlegenden Feststellungen des Landgerichts ein Schmerzensgeld von 250,- € für angemessen.

74

An Attestkosten, Praxisgebühren und Eigenanteil hat der Kläger einen Aufwand von 29,55 € gehabt, wovon ihm die Hälfte (14,78 €) zusteht.

75

d) Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Ehefrau des Klägers

76

Soweit das Landgericht dem Kläger die auf seine Ehefrau entfallenden Schadens- und Schmerzensgeldpositionen zugesprochen hat, unterliegt es einem grundsätzlichen Denkfehler. Vorliegend kann erst einmal davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Klägers ihre Schadensersatzforderung an ihn wirksam abgetreten hat, obwohl dies erstinstanzlich von der Beklagtenseite bestritten (Bl. 40 d.A.) und vom Kläger nicht nachgewiesen wurde. Denn das landgerichtliche Urteil ist von den Beklagten hinsichtlich des Zuspruchs der Klageforderung nicht angegriffen worden, so dass durch die darin zumindest konkludent festgestellte Abtretung der Anspruch feststeht.

77

Das Landgericht hat allerdings übersehen, dass die Ehefrau des Klägers gegen die Beklagten einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in voller Höhe hat, da sie sich einen Mitverursachungsanteil weder nach § 254 BGB mangels Mitverschuldens noch nach § 17 StVG mangels Haltereigenschaft zurechnen lassen muss. Der Kläger kann auch nicht als ihr Erfüllungsgehilfe angesehen werden. Durch die Abtretung ändert sich der Charakter der Forderung nicht, so dass der Kläger aus abgetretenem Recht vorliegend einen Anspruch auf 100% der seiner Ehefrau zustehenden Ansprüche hat.

78

Das heißt nicht, dass die Beklagten im Ergebnis für den gesamten Schaden der Ehefrau einstehen müssen. Sie haben vielmehr, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beide Fahrzeughalter für den Schaden hälftig einzustehen haben, einen Ersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe der Hälfte des von ihnen an die Ehefrau des Klägers zu erstattenden Schadens (§§ 426 BGB, 17 Abs. 1 StVG). Die Beklagten können insoweit auch bereits vor der Zahlung einen Befreiungsanspruch geltend machen, mit dem sie gegen die Forderung des Klägers hätten aufrechnen können. Dies ist jedoch nicht geschehen.

79

Dem Kläger sind mithin für seine Ehefrau ein Schmerzensgeld von 500,- €, wie das Landgericht unangefochten festgestellt hat, und Heilbehandlungskosten in Höhe von 10,- € Eigenanteil und Attestkosten von 9,- € zuzusprechen.

80

e) Rechtsanwaltskosten gegenüber der Kaskoversicherung

81

Die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung der Kaskoversicherung sind vorliegend nicht zu erstatten.

82

Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Vollkaskoversicherung stellen grundsätzlich quotenbevorrechtigte kongruente Schadenspositionen dar (OLG Karlsruhe NZV 90, 431; Lachner zfs 98, 162; AG Ansbach 28.12.07 – 1 C 1266/07 -; AG Kirchhain 29.1.08 – 7 C 359/07; OLG Düsseldorf 16.1.06 – 1 U 159/05 -; OLG Frankfurt am Main 8.2.11 – 22 U 162/08 -; OLG Jena 26.10.11 – 7 U 1088/10 -; Diebold zfs 12, 63; offen gelassen von OLG Celle 3.2.11 – 5 U 171/10 -; a.A. LG Wuppertal 7.4.10 – 8 S 92/09 – zfs 10, 519; in diesem Sinn auch BGH 18.1.05 – VI ZR 73/04 – für die Gebäudeversicherung, und BGH 10.1.06 – VI ZR 43/05 – für die Unfallversicherung).

83

Dennoch kann der Kläger diese von den Beklagten nicht verlangen, da er die Notwendigkeit nicht dargelegt hat. Es handelte sich vorliegend schadensrechtlich um einen einfach gelagerten Fall. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht ohne anwaltliche Hilfe bei diesem anmelden und ihn zur Zahlung auffordern konnte. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde. Der Umstand, dass der beklagte Haftpflichtversicherer mit der Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Leistungspflicht aus § 115 VVG in Verzug geraten war, ließ keine Rückschlüsse auf das Regulierungsverhalten des mit dem Kläger vertraglich verbundenen Kaskoversicherers zu. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger aufgrund der Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers unzumutbar gewesen sein soll, den Schadensfall seinem eigenen Kaskoversicherer zu melden und ihn zur Zahlung aufzufordern, ohne hierfür einen Anwalt hinzuzuziehen. Die Leistungsverweigerung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer hatte keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen des Klägers zu seinem Versicherer (vgl. BGH MDR 12, 759 m.w.N.)

84

Insgesamt ergibt sich deshalb folgender Ersatzbetrag für den Kläger:

85

100% 50%
Wiederbeschaffungswert – Restwert 8.520,00 € 4.260,00 €
Sachverständigenkosten 332,58 € 166,29 €
Nutzungsausfall 532,00 € 266,00 €
Abschleppkosten 178,50 € 89,25 €
Unkostenpauschale 25,00 € 12,50 €
Schmerzensgeld Kläger 500,00 € 250,00 €
Attestkosten etc. 29,55 € 14,78 €
Schmerzensgeld Ehefrau 500,00 € 500,00 €
Attestkosten etc. Ehefrau 19,00 € 19,00 €
Summe: 5.577,82 €

86

4. Widerklage

87

a) Behandlung der Widerklage durch das Landgericht

88

Das Landgericht hat sowohl im Rubrum als auch in den Anträgen im Tatbestand die Beklagte zu 2) als Widerklägerin aufgenommen. Dies ist unrichtig, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Beklagte zu 2) als Versicherung keinen Sachschaden haben kann. Im Übrigen hat die Beklagtenseite die Anträge im Schriftsatz vom 2.6.2009 auch so gestellt, dass die Zahlung an den Beklagten zu 1) (fehlerhaft als Kläger bezeichnet) erfolgen sollte. Das Landgericht hat allerdings die Anträge im Tatbestand so formuliert, dass die Zahlung an beide Beklagten erfolgen solle.

89

Die fehlerhafte Sachbehandlung der Widerklage in Bezug auf die Beklagte zu 2) setzt sich in der Kostenentscheidung fort, die keine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Beteiligungen der Beklagten an Klage und Widerklage vornimmt. Da die Beklagte zu 2) unzweifelhaft nicht an der Widerklage beteiligt ist, hat sie anteilige Kosten lediglich aus dem Streitwert der Klage zu tragen, während dies für den Beklagten zu 1) aus dem vollen Streitwert (Klage und Widerklage) zu berechnen ist. Das Landgericht hätte deshalb die Kostenentscheidung nach der sog. Baumbach‘schen Kostenformel vornehmen müssen. Einzelheiten ergeben sich aus der Darstellung im vorliegenden Kostentenor und den entsprechenden Anleitungsbüchern.

90

b) Schadenspositionen des Beklagten zu 1)

91

Die Schadenspositionen des Beklagten zu 1) sind unstreitig und belaufen sich auf 7.017,50 €, von denen er mit der Berufung 50%, mithin 3.508,75 € geltend macht und sich darauf den vom Landgericht tenorierten Betrag anrechnen lässt.

92

5. Vorgerichtliche Kosten

93

Die Parteien haben gegen die Gegenseite Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten entsprechend der jeweils begründeten Anspruchshöhe.

94

Sie berechnen sich mithin beim Kläger aus einem Streitwert von 5.577,82 € und beim Beklagten zu 1) aus 3.508,22 € und belaufen sich für den Kläger auf 546,69 € und für den Beklagten zu 1) auf 402,82 €.

95

6. Nebenentscheidungen

96

Die Zinsforderungen folgen aus den §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO bestehen nicht.

97

Bei der Streitwertberechnung hat der Senat die mit der Klage und Widerklage jeweils geltend gemachten Forderungen addiert, wobei beim Streitwert für die erste Instanz die für die Geltendmachung gegenüber der Kaskoversicherung aufgewandten Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung berücksichtigt worden sind.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsunfallrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.